Satzung des Vereins Deutsch-Französischer Tierärzte – Deutsche Sektion e. V.
Stand 21.07.2006
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Verein
Deutsch-Französischer Tierärzte – Deutsche Sektion und zwar nach
Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz
in Aachen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt das Ziel,
gemeinsam mit den französischen Partnern das gegenseitige Verständnis
für Aufgaben und Bereiche der tierärtzlichen Wissenschaft und
Tätigkeiten, soweit sie von Interesse für die Gesundheit und den Schutz
von Mensch und Tier sind, zu fördern und zu vertiefen. Er wird
insbesondere mitwirken im Rahmen der Europäischen Integration auf den
Gebieten des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes, beim Einsatz von
Tierarzneimitteln und bei der Gewinnung von Lebensmitteln sowie der
Umwelttoxikologie. Um dies zu erreichen wird er geeignete Massnahmen
wie wissenschaftliche Tagungen, Kolloquien und Studienaufenthalte
durchführen und fördern. Er wird sich geeigneten Dachorganisationen
vornehmlich im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft anschliessen.
(2) Der Verein dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet, er verfolgt insbesondere keine
berufspolitischen Ziele.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein
steht jedermann offen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand
nach freiem Ermessen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Der
Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Jahresende erklärt werden; er bedarf der Schriftform.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem
Grund auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Beschluss ist das Mitglied zu hören
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt
mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich mit der Frist von vier Wochen
einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder es wünscht und gleichzeitig die Mittel zur Deckung der
Einberufungskosten bereitstellt.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
1. Wahl des Vorstandes
2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
3. Entlastung des Vorstandes
4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7
Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene
nachfolgende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem anwesenden Mitglied zu
unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein
Vermögen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; eine Entschädigung
für aussergewöhnlichen Zeitaufwand kann jedoch von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
§ 7
Richtlinien
Der Vorstand kann nach Anhörung der
Mitgliederversammlung Richtlinien für die verschiedenen Bereiche der
Aktivitäten des Vereins erlassen oder erlassene Richtlinien ändern.
§ 8
Gesetzliche Vertretung
Vorstand nach § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Verhinderungsfall sind
die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises; er ist jedoch
aktenkundig zu machen.
§ 9
Aufbringung der Mittel
Die Mittel für die Zwecke des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und Spenden aufgebracht.
§ 10
Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Jahresrechnung werden
alljährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer
bestellt, die nicht Mitglied des Vereins zu sein brauchen.
§ 11
Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Das Vermögen und die Einnahmen
des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung
finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge,
Spenden oder sonstiger Zuwendungen besteht nicht.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz,
wo es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden ist.
§ 12
Satzungsänderung, Auflösung
(1) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist ein mit
Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die aus formellen Gründen von Gerichten,
Finanz- oder Verwaltungsbehörden sowie von Dachverbänden verlangt
werden, kann der Vorstand beschliessen.